Fachkraft für Arbeitssicherheit · SiGeKo · Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3

Leistung 01

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstütze ich Unternehmen gemäß § 6 ASiG und DGUV Vorschrift 2 bei der Organisation, Umsetzung und kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Leistungsumfang

Sicherheitstechnische Betreuung, die zu Ihren Abläufen passt

Ich berate Arbeitgeber, Führungskräfte und verantwortliche Personen und sorge dafür, dass Arbeitsschutz kein Nebenprojekt bleibt, sondern Teil der betrieblichen Abläufe wird.

  • Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften und verantwortlichen Personen
  • Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
  • Integration des Arbeitsschutzes in betriebliche Abläufe und Prozesse
  • Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen entwickeln
  • Umsetzung von Maßnahmen begleiten und deren Wirksamkeit überprüfen
  • Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen mit Dokumentation und Maßnahmenverfolgung
  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen
  • Vorbereitung und Begleitung von ASA-Sitzungen
  • Unterstützung bei der Auswertung von Arbeitsunfällen und Ereignissen
  • Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Häufige Fragen

Fragen zu dieser Leistung

Braucht mein Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja, sobald Sie Beschäftigte haben. Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Wie die Betreuung konkret aussieht, regelt die DGUV Vorschrift 2 – abhängig von Betriebsgröße und Branche. Externe Fachkräfte sind dafür eine gängige Lösung.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?

Die Grundbetreuung umfasst wiederkehrende Basisleistungen; ihr Umfang ergibt sich aus Beschäftigtenzahl und Betriebsart nach DGUV Vorschrift 2. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den konkreten Gefährdungen und Anlässen in Ihrem Betrieb – etwa neue Anlagen, geänderte Abläufe oder besondere Tätigkeiten – und wird gemeinsam festgelegt.

Was ist eine ASA-Sitzung?

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden und tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Dort beraten unter anderem Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über Anliegen des Arbeitsschutzes. Ich bereite die Sitzungen fachlich vor und begleite sie.

Sicherheit für Ihren Betrieb oder Ihr Bauprojekt besprechen?

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen – ich melde mich mit einer Einschätzung und einem passenden Vorschlag.